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Baumrecht |
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Als
Baumeigentümer haben Sie einige Punkte zu beachten. |
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Sie
haften im Schadensfall grundsätzlich, wenn Ihr Baum (Ihre Bäume)
nicht regelmäßig von einem Fachmann untersucht bzw. begutachtet
wird (Verkehrssicherungspflicht). In der Regel gilt eine Begutachtung
im Sommer und eine Begutachtung im Winter. Dies gilt vor allem für
Bäume die in den öffentliche Bereich ragen oder beim Umstürzen
Sach- oder Personenschäden im öffentlichen Bereich verursachen
könnten.
Bei
auffälligen Veränderungen des Baumes wie Spitzendürre
oder Fruchtkörpern von Pilzen ist häufig von einer Schwächung
des Baumes auszugehen, welche die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigen
kann. Hier sollten Sie unbedingt den Fachmann kontaktieren.
Bevor
Sie eine Maßnahme oder gar Fällung an Ihrem Baum vornehmen
erkundigen Sie sich vorsichtshalber ob es in Ihrer Stadt eine Baumschutzsatzung
gibt und Sie eventuell eine Genehmigung brauchen. Ansonsten kann
es passieren das die Stadt eine Ordnungswidrigkeit / Bußgeld
verhängt und im schlimmsten Fall Schadensersatz geltend macht.
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Ihre
Haftung für Ihren Baum leitet sich aus den folgenden Gesetzen ab.
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§
823 BGB (Schadensersatzpflicht) Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. |
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Absatz
2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem
Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden
möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens
ein. |
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Urteile
2004 |
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Grenzbaum:
Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke so haften
beide Grundstückseigentümer. Jeder ist verpflichtet die
Baumpflege auf seiner Seite durchzuführen. Wird die regelmäßige
Baumuntersuchung unterlassen haften im Unglücksfall beide Parteien
zu gleichen Teilen. (Bundesgerichtshof Az: V ZR 33/04) |
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Wird
ein Auto durch einen herabstürzenden Ast eines Straßenbaums beschädigt,
so kann der Eigentümer grundsätzlich nur dann Schadensersatz von der
Gemeinde verlangen, wenn diese ihre Straßenverkehrssicherungspflicht
verletzt hat. Das ist dann der Fall, wenn eine sorgfältige äußere
Gesundheits- und Zustandsprüfung nicht zweimal im Jahr, einmal im
belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, vorgenommen hat. (BGH
2004-03-04 III ZR 225/03) |
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