Baumrecht
  Als Baumeigentümer haben Sie einige Punkte zu beachten.
 

Sie haften im Schadensfall grundsätzlich, wenn Ihr Baum (Ihre Bäume) nicht regelmäßig von einem Fachmann untersucht bzw. begutachtet wird (Verkehrssicherungspflicht). In der Regel gilt eine Begutachtung im Sommer und eine Begutachtung im Winter. Dies gilt vor allem für Bäume die in den öffentliche Bereich ragen oder beim Umstürzen Sach- oder Personenschäden im öffentlichen Bereich verursachen könnten.

Bei auffälligen Veränderungen des Baumes wie Spitzendürre oder Fruchtkörpern von Pilzen ist häufig von einer Schwächung des Baumes auszugehen, welche die Standfestigkeit des Baumes beeinträchtigen kann. Hier sollten Sie unbedingt den Fachmann kontaktieren.

Bevor Sie eine Maßnahme oder gar Fällung an Ihrem Baum vornehmen erkundigen Sie sich vorsichtshalber ob es in Ihrer Stadt eine Baumschutzsatzung gibt und Sie eventuell eine Genehmigung brauchen. Ansonsten kann es passieren das die Stadt eine Ordnungswidrigkeit / Bußgeld verhängt und im schlimmsten Fall Schadensersatz geltend macht.

 

Ihre Haftung für Ihren Baum leitet sich aus den folgenden Gesetzen ab.

  § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  Absatz 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  Urteile 2004
  Grenzbaum: Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke so haften beide Grundstückseigentümer. Jeder ist verpflichtet die Baumpflege auf seiner Seite durchzuführen. Wird die regelmäßige Baumuntersuchung unterlassen haften im Unglücksfall beide Parteien zu gleichen Teilen. (Bundesgerichtshof Az: V ZR 33/04)
   
  Wird ein Auto durch einen herabstürzenden Ast eines Straßenbaums beschädigt, so kann der Eigentümer grundsätzlich nur dann Schadensersatz von der Gemeinde verlangen, wenn diese ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das ist dann der Fall, wenn eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung nicht zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, vorgenommen hat. (BGH 2004-03-04 III ZR 225/03)
   
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